
Mit den mitarbeitenden Klienten werden Arbeitsvereinbarungen abgeschlossen.
In diesen Vereinbarungen werden geregelt:
Faktisch handelt es sich um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Die Zahl der Wochenarbeitsstunden ist damit nach oben unbeschränkt, die Erfahrung hat gezeigt, dass die Zahl von 15 Stunden pro Woche eine geeignete Obergrenze ist.
Da alle Klienten über ein Basiseinkommen verfügen (Sozialhilfe, EU-Rente, Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung) sind beim Verdienst die jeweiligen Obergrenzen zu beachten, bis zu deren Höhen zusätzliche Einkommen erzielt werden können, ohne das die Leistungen gekürzt werden. Sozialhilfeempfänger können z.B. bis zu 50,- EURO monatlich hinzuverdienen,
Arbeitslosengeldempfänger bis zu 160,- EURO und Rentner bis zu 345,- EURO.

